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Zentrale - GuT Personalmanagement GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Verleiher überlässt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher).
  2. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren.
  3. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer mindestens für die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden, bei Vollzeitkräften 7 Std. / Tag oder 35 Std. / Woche und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
  4. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen. Sollten die mit dem Entleiher vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen. Das hat eine sofortige fristlose Kündigung durch den Verleiher zur Folge.
  5. Änderungen des Arbeitsortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
  6. Zuschläge: (Siehe auch Ziffer3)
    ab 41.bis 50. Std./Wo. oder 8-10 Std./tägl. - 25 %
    ab 51.Std./Wo. oder ab 10 Std./tägl. - 50 %
    Sonntagsarbeit - 50 %
    Feiertagsarbeit - 100 %
    Nachtarbeit Ihre Schicht fällt in die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr - 25 %
  7. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt der Verleiher eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von dem Auftrag befreit.
  8. Alle Mitarbeiter des Verleihers haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  9. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.
  10. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Verleiher gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
  11. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer des Verleihers sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet
  12. a) Wenn der Entleiher oder ein rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Mitarbeiter des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht, liegt eine Vermittlung vor. Ebenso liegt ein Vermittlung vor, wenn der Entleiher innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung. Mit dem Mitarbeiter des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
    b) Ebenso liegt eine Vermittlung vor, wenn der Entleiher oder ein rechtlich oder wirtschaftliche verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
    c) In den in a) genannten Fällen hat der Entleiher ein Vermittlungshonorar an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe des Vermittlungshonorars beträgt bei direkter Übernahme ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, nach Beginn der Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter bei einer Übernahme innerhalb des vierten bis sechsten Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des siebten bis neunten Monats ein Bruttomonatsgehalt und innerhalb des zehnten bis zwölften Monat nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
    d) Maßgeblich für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiternehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages ist dem Verleiher durch den Entleiher vorzulegen.
    e) Bei Unterbrechung in dem Überlassungsverhältnis ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision zzgl. Mehrwertsteuer ist 10 Tage nach Rechnungseingang fällig.
  13. Bei direkter Personalvermittlung ist das Vermittlungshonorar 250% des künftigen Bruttomonatsgehaltes.
  14. Wird der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers auf einen höher- oder geringerwertigen Arbeitsplatz umgesetzt, hat der Entleiher dies dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Bei Umsetzung ohne Zustimmung des Verleihers ist der Verleiher zum sofortigen Abzug des Leiharbeitnehmers und zur Geltendmachung eines höheren Entgelts bzw. von Schadensersatz berechtigt.
  15. Der Verleiher haftet nicht für das Handeln der Leiharbeitnehmer. Er haftet auch nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben, ausgenommen Fälle von Auswahlverschulden, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen.
  16. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nicht Geld, Wertpapierangelegenheiten oder sonstige Wertgegenstände anvertrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
  17. Der Entleiher kann gegenüber dem Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
  18. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seinen Mitarbeiter davon freizustellen.
  19. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Reklamation steht der Verleiher im Rahmen seiner Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
  20. Rechnungen des Verleihers sind 10 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt den Verleiher zum sofortigen Abzug der Leiharbeitnehmer. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden. Leiharbeitnehmer sind weder zur Entgegennahme von Erklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
  21. Alle notwendigen Daten werden elektronisch erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.
  22. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.
  23. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.

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